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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (Ausgabe Nov. 2000)
Fa. M. Hubauer GmbH
Neuteichnitzer Straße 39 , 02625 Bautzen

Alle unsere auch künftigen Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Bekanntwerden widersprechen.

I. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Mangels abweichender Vereinbarung gelten unsere zum Zeitpunkt der Bestellung maßgeblichen Listenpreise zzgl. der am Auslieferungstag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die in den Listenpreisen nicht enthalten ist.
  2. Die Kaufpreisforderungen aus unseren Lieferungen sind sofort nach erfolgter Auslieferung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
  3. Die Aufrechnung oder Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Käufers gegen uns zulässig.
  4. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa erfüllungshalber hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn vertragliche, insbesondere die Zahlung betreffende Abmachungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, und haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch wenn diese bedingt oder befristet sind. Wir können außerdem die Weiterveräußerung gelieferter Waren sowie deren Vermischung mit anderen Waren untersagen, die Einziehungsermächtigung gemäß nachstehendem Abs. II./4.) widerrufen und die von uns unter Eigentumsvorbehalt ausgelieferte Ware zurücknehmen, soweit und solange für unsere Forderungen nicht angemessene Sicherheit geleistet wird, wobei wir in diesem Fall zudem berechtigt sind, hierzu während der Öffnungszeiten die Geschäftsräume und Lagerräume des Bestellers zu betreten.

II. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Besteller erwirbt an den gelieferten Waren grundsätzlich erst Eigentum mit vollständiger Bezahlung aller aus diesem Vertrag sowie aus unserer Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen, insbesondere auch solchen aus jeweils anstehenden Forderungssalden; das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden (Eigentumsvorbehalt).
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Auf unser Verlangen ist uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung der Vorbehaltsware eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen unter Angabe aller Einzelheiten, die es uns ermöglichen, mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Beeinträchtigung unserer Rechte vorzugehen.
  3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von uns gezogenen Umfang veräußern, und nur mit der Maßgabe, daß seine Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
    Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung an. Die Abtretung dient im selben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gekauften Waren, veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware, jedoch vorrangig.
  4. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß vorstehender Ziff. 3.) bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit wir eine Offenlegung der Abtretungen und eine Einziehung der abgetretenen Forderungen selbst vornehmen können. Zur Abtretung der an uns abgetretenen Forderungen ist der Käufer in keinem Falle befugt.
  5. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet

III. Lieferung und Lieferfrist

  1. Soweit der Besteller Selbstabholer ist, hat er die bestellte Ware zum vereinbarten Termin, und wurde kein Termin vereinbart, binnen 1 Woche nach Mitteilung der Bereitstellung der Ware abzuholen; an den Besteller auszuliefernde Ware hat er bei der Anlieferung unverzüglich anzunehmen. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nach, hat er uns den daraus entstehenden Schaden zu erstatten. Lehnen wir nach fruchtloser Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung Vertragserfüllung ab und verlangen Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Preises der bestellten Ware, es sei denn, wir weisen nach, daß uns ein höherer Schaden entstanden ist, oder der Kunde, daß unser Schaden niedriger ist.
  2. Mit uns vereinbarte Lieferungen wie Lieferfristen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt, daß wir selbst richtig und rechtzeitig von unseren Vorlieferanten beliefert werden.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, um die Dauer des Leistungshindernisses. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Vorlieferanten eintreten. Zu den vorstehenden Umständen zählen insbesondere auch währungs- und handelspolitische Maßnahmen, Streik und Aussperrung, behördliche Anordnungen oder marktbedingte Material- und Warenbeschaffungsprobleme. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Dieser kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten; Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
  4. Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt, wobei ggf. die Teillieferungen gesondert in Rechnung gestellt werden können.

IV. Mängelrügen/Gewährleistungen

  1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel und Mengenfehler hin zu prüfen. Die ausgelieferte Menge hat der Besteller sofort nach Erhalt zu quittieren. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 4 Arbeitstagen nach Eintreffen der Ware, verdeckte Mängel binnen gleicher Frist ab Entdeckung zu rügen, wobei die Mängelrüge zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel und Mengenfehler entfällt die Gewährleistung.
  2. Bei berechtigten Mängel- oder Mengenrügen leisten wir vorrangig in der Weise Gewähr, daß wir ggf. die beanstandete Ware zurücknehmen und gegen einwandfreie Ware gleicher Art austauschen. Sollte auch die Ersatzlieferung wieder mangelhaft sein und erfolgte Mängelrüge gem. vorstehender Ziff. 1.), steht es dem Besteller frei, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu verlangen. Gleiches gilt, wenn trotz ordnungsgemäßer Mängelrüge gem. vorstehender Ziff. 1.) zu Recht beanstandete Ware von uns nicht innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Mängelrüge ausgetauscht wird.
  3. Kosten, die durch eine unberechtigte Reklamation entstehen, gehen zu Lasten des Besteller.
  4. Die Gewährleistungsfristen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

V. Rücktrittsrecht des Lieferanten

  1. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhergesehenen Umstände i.S. der vorstehenden Ziff. III./2.) berechtigen uns, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sollte es sich um eine voraussichtlich dauernde Behinderung handeln oder sollten die Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der jeweiligen Leistung erheblich verändern. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
  2. Unbeschadet der gesetzlichen Rücktrittsrechte steht uns ein Recht zum Rücktritt insbesondere auch dann zu, wenn der Besteller über seine Kreditwürdigkeit betreffende Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, er seine Zahlungen einstellt oder die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder aber über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt worden ist.

VI. Leergut

  1. Dem Besteller ist bekannt, daß das Leergut im Eigentum des Herstellers verbleibt. Wir erheben für das Leergut das vereinbarte und mangels Vereinbarung das übliche Pfand, wobei wir uns verpflichten, in dem Umfang Leergutmenge vom Besteller zurückzunehmen, wie wir Ware an den Besteller geliefert haben. Der Besteller verpflichtet sich, an uns Leergut nur in der Art und dem Umfang zurückzugeben, wie wir Ware an den Besteller geliefert haben. Für den Fall, daß der Besteller mehr Leergut zurückgibt als er Ware von uns bezogen hat, sind wir berechtigt, vom Besteller für die Abwicklung der Leergutrückgabe und den Leerguttransport eine Aufwandspauschale von DM 0,60 je Träger einzufordern.
  2. Bei der Leergutrückgabe prüfen unsere Fahrer zusammen mit dem Kunden die Menge des zurückgegebenen Leergutes. Kunde und Fahrer quittieren Art und Menge des Leergutes auf einem Lieferschein. Bei Transitlieferungen (Auslieferungen an unserem Lager vorbei) kann nur gleiches Leergut des betreffenden Herstellers zurückgegeben werden.

VII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Soweit wir nach diesem Vertrag oder dem Gesetz zum Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir nur für mindestens eigenes, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden bzw. mindestens grobes Verschulden unserer Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen, soweit gesetzlich zwingend nicht anderes vorgeschrieben ist.

VIII. Sonstiges (Gerichtsstandsvereinbarung und Schadensersatzregelung bei Vertragsabschlüssen mit Kaufleuten)

Für den Fall, dass unser Vertragspartner Kaufmann ist, gilt:

  1. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma, und zwar auch für Klage im Urkunds-, Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind allerdings berechtigt, den Käufer auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Schadensersatzansprüche sind, soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, schlechthin ausgeschlossen; § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Soweit insbesondere im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten nach dem Gesetz der Haftungsausschluss unzulässig ist, beschränkt sich ein dem Besteller zustehender Schadensersatz in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.

 

Wichtige Hinweise

Ansprechpartner

Kai Montag

Aussendienst Gastronomie, Wein&Spirituosen Einkauf

Handynummer 0176 / 19 74 80 00
Telefonnummer 0 35 91 / 2 70 08 41
Faxnummer 0 35 91 / 2 70 08 51
E-Mail montag@hubauer-bautzen.de

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