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Allgemeine Geschäftsbedingungen der M. Hubauer GmbH

Stand 23.06.2020


1. Alle unsere auch künftigen Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des
Käufers werden von uns hiermit widersprochen. Die widerspruchslose Entgegennahme der
Lieferung gilt als Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen. Die Lieferung erfolgt bis hinter die
erste verschließbare Tür des Kunden.
 

2. Mangels abweichender Vereinbarung gelten unsere zum Zeitpunkt der Bestellung maßgeblichen
Listenpreise zzgl. der am Ausliefertag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer die in den Listenpreisen
nicht enthalten ist. Preisänderungen werden auf unserer Homepage www.hubauer-bautzen.de
bekanntgegeben.
 

3. Die Kaufpreisforderungen aus unseren Lieferungen sind sofort nach erfolgter Auslieferung ohne
jeden Abzug zur Zahlung fällig. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, 8 % Zinsen pro Monat auf die
Rechnungssumme zu verlangen. Bei Bestellungen unter 200,00 € Nettowarenwert pro Stopp, erfolgt
ein Aufschlag von 25,00 € zzgl. MwSt. Für nicht ausgeführte Bankeinzüge berechnen wir 10,00 € .
 

4. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des
Käufers gegen uns zulässig. Bei Verträgen mit Unternehmen ist die Ausübung des
Zurückbehaltungsrechts durch diese ausgeschlossen.
 

5. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa erfüllungshalber
hereingenommener sofort fällig, wenn vertragliche, insbesondere die Zahlung betreffende
Abmachungen schuldhaft nicht eingehalten werden. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Letzteres gilt auch für den Fall,
dass uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern.
 

6. Eingehende Bestellungen werden im Rahmen unserer üblichen Geschäftszeit erledigt. Erfolgt die
Lieferung auf Wunsch des Käufers außerhalb der üblichen Geschäftszeit, so werden zusätzliche
Kosten berechnet.
 

7. Genannte Liefertermine sind unverbindlich. Schadensersatzansprüche bei verzögerter Lieferung sind
ausgeschlossen, soweit rechtlich zulässig.
 

8. Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt, soweit nicht vertraglich ausdrücklich die Lieferung in
einem Zug vereinbart wurde. Gegebenenfalls werden die Teillieferungen gesondert in Rechnung
gestellt.
 

9. Der Käufer erwirbt an den gelieferten Waren grundsätzlich erst Eigentum mit vollständiger
Bezahlung aller aus dem Vertrag sowie unserer Geschäftsverbindung resultierender Forderungen
insbesondere auch solcher aus jeweils anstehenden Forderungssalden ; das gilt auch , wenn
Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden (Eigentumsvorbehalt). Der
Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu
verwahren. Auf unser Verlangen ist uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung der
Vorbehaltsware eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware
zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss
uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen unter Angabe aller Einzelheiten, die es uns
ermöglichen, mit allen rechtlichen zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Beeinträchtigung
unserer Rechte vorzugehen. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines
Eigentumsvorbehalts in dem von uns gezogenen Umfang veräußern, und nur mit der Maßgabe, dass
seine Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Die Forderungen des Käufers aus
der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns
abgetreten; wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit
anderen, nicht von uns gekauften Waren, veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der
Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware, jedoch vorrangig. Auf
unser Verlangen hat uns der Käufer die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen
mitzuteilen, damit wir eine Offenlegung der Abtretungen und eine Einziehung der abgetretenen
Forderungen selbst vornehmen können. Zur Abtretung der an uns abgetretenen Forderungen ist der
Käufer in keinem Falle befugt.
 

10. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel und Mengenfehler hin zu prüfen.
Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 4 Arbeitstagen nach Eintreffen
der Ware, verdeckte Mängel binnen gleicher Frist ab Entdeckung zu rügen, wobei die Mängelrüge zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf.
 

11. Alle Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Ware.
 

12. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhergesehene Umstände berechtigen uns, wegen des
noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sollte es sich um eine
nicht nur vorübergehende Behinderung handeln oder sollten die Ereignisse die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der jeweiligen Leistung erheblich verändern. Dasselbe gilt für den Fall
der nicht rechtzeitigen oder unrichtigen Belieferung durch unseren Vorlieferanten trotz Abschluss
eines kongruenten Deckungsgeschäfts durch uns. Im Falle des Rücktritts sind
Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.
Unbeschadet der gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen steht uns ein Recht zum Rücktritt
insbesondere auch dann zu, wenn der Käufer über seine Kreditwürdigkeit betreffende Tatsachen
unrichtige Angaben gemacht hat, er seine Zahlungen einstellt oder die eides- stattliche Versicherung
abgegeben hat oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt worden ist.
 

13. Dem Käufer ist bekannt, dass Leergut (wie Fässer, Co2, Paletten usw.) nur leihweise bzw. als
Sachdarlehen überlassen wird. Wir erheben für das Leergut das vereinbarte und mangels
Vereinbarung, das übliche Pfand. Bei der Leergutrückgabe prüfen unsere Fahrer zusammen mit dem
Kunden die Menge des zurückgegebenen Leergutes und quittieren dieses. Nicht zurückgegebenes
Leergut ist zum Widerbeschaffungspreis zu bezahlen. Kohlensäure- und Mischgasflaschen müssen
nach Entleerung, spätestens binnen 12 Monaten zurückgegeben werden, ansonsten können wir 0,30
€ pro Tage Miete in Rechnung stellen. Der Wiederbeschaffungspreis für Kohlensäure beträgt 385 €.
 

14. Schadensersatzansprüche des Käufers sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der
Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Die Haftung für vertragsuntypische Schadensposten ist in jedem Fall ausgeschlossen. Soweit
insbesondere im Falle der Verletzung von Kardinalspflichten nach dem Gesetz der Haftungsauschlusses
unzuverlässig ist, beschränkt sich ein dem Käufer zustehender Schadensersatz in
jedem Fall auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.
 

15. Wir erheben, verarbeiten und nutzen die Daten unserer Kunden, ausschließlich nach den
Vorschriften entsprechender Gesetze.


16. Sollten einzelne Regelungen in dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder
werden, so berührt dies die übrigen Regellungen nicht.
 

17. Gerichtsstand ist Bautzen, sofern der Kunde Kaufmann ist.


Weiterführende AGB’s, unter anderem für Kommissionsware und Mietgegenstände sind auf
unserer Homepage www.hubauer-bautzen.de einzusehen.


18. Die Bestellung der Warenmenge sollte der Größe der Veranstaltung angepasst sein und ist mit dem
Außendienst vor Bestellung abzustimmen.
 

19. Für zurück gelieferte Ware, wird folgende Aufwandsentschädigung erhoben.
- Fassware und Container 3,50€
- Kastenware alle Gebinde 1,50 €
- Wein / Sekt Einweg 2,50 €
- Spirituosen Packung (Pullis) 2,00 €
- Spirituosen ab 0,5 l 0,50 €
 

20. Der Kraftfahrer übernimmt die Rückware unter Vorbehalt. Die Endkontrolle und Zählung erfolgt in
unserem Lager. Geöffnete, unsaubere und beschädigte Ware sowie unvollständige und nicht
sortenreine Kästen werden nicht zurückgenommen. Es erfolgt die Berechnung und der Kunde kann
die Ware im Lager der M.Hubauer GmbH abholen.
 

21. Die Rücklieferung der Ware hat in unbeschädigten Originalkartons bzw. -kästen zu erfolgen.
Flaschenweise Rücknahme ist nur bei Spirituosen und ab Flaschengröße 0,7l und größer möglich.
 

 

Für die Vermietung von Schanktechnik und Zubehör gelten die nachfolgenden Bedingungen
 

22. Vermietung von Leihequipment ist nur mit dem Bezug von Getränken möglich. Mit der
Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. Schadenersatzansprüche
gegen den Vermieter, insbesondere z. B. Ersatz von Schäden wegen Betriebsstörungen, wegen der
Ansprüche Dritter oder wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, auch Nebenpflichten (z. B.
Aufklärung über Behandlung und Überwachung des gelieferten Gegenstandes, Vorschriften ) in Bezug
auf Leihgegenstände werden ausdrücklich in vollem Umfange ausgeschlossen.
 

23. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch der Gegenstände entstanden sind.
Werden die Gegenstände nicht rechtzeitig und in ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist der
Vermieter berechtigt vom Mieter Ersatz zu verlangen bzw. kann der Vermieter selbst gleichwertigen
Ersatz auf Kosten des Mieters beschaffen. Entstehen dem Vermieter Kosten durch defekte oder nicht
zurückgegebene Mietgegenstände, muss er Mieter diese im vollen Umfang ersetzen.
 

24. Die Preise für die Mietgegenstände verstehen sich für einen Wochenendzeitraum. Sollten diese nicht
zum vereinbarten Termin zurückgegeben werden, erfolgt eine Nachberechnung. Für verschmutzte
Mietgegenstände wird eine Reinigungsgebühr von 35,00 €/Stunde fällig. Fehlmengen und defekte
Mietgegenstände werden zum Wiederbeschaffungswert berechnet.
 

25. Der Mieter verpflichtet sich, diejenigen Fassbiere der Brauereigruppe mit zum Ausschank zu bringen,
die am Hänger werblich dargestellt ist.
 

26. Für Elektro-, Wasser- und Abwasseranschlüsse bis zur Ausschankstätte ist der Mieter selbst
verantwortlich.
 

27. Der Mieter ist für die Anmeldung des Ausschankes sowie für die Abnahme der Schankanlage durch die
zuständigen Stellen selbst verantwortlich.
 

28. Der Mieter ist für die Befahrbarkeit der Zufahrtswege am Veranstaltungsort selbst verantwortlich.
Sollte der Mieter trotz schlechter Zufahrtsbedingungen den Transport anweisen, haftet er für alle
eventuell entstehenden Schäden (auch an der Miettechnik).